Insolvenzfragen

Die Solarbranche erschüttert eine Pleitewelle. Nun fragt sich jeder Betreiber, was mit der Gewährleistung und Garantie für seine Anlage geschieht.


Droht die Insolvenz des Herstellers oder des Installateur, sind Gewährleistungsrechte und Garantieansprüche des Anlagenbetreibers gefährdet.

Wird der Hersteller oder der Installateur noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerettet, bleiben die Ansprüche im vollen Umfang erhalten. Wird das Insolvenzverfahren jedoch eröffnet, muss der Betreiber seine Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen, d.h. seine Anspruche beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO anmelden. Wenn der Betreiber Glück hat und genügend Vermögen da ist, kann eine Befriedigung nach Quote erfolgen.


Wird nur der Hersteller oder nur der Installateur insolvent, können unter Umständen Gewährleistungs- oder Garantieansprüche erhalten bleiben. Dabei muss streng zwischen Gewährleistung und Garantieversprechen unterschieden werden.


Die Gewährleistung stellt eine Sachmangelhaftung des Verkäufers innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist dar. Bei baulich ins Dach integrierten PV-Anlagen beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und bei auf das Dach montierten PV-Anlagen nur 2 Jahre.

Eine Garantie begründet dagegen einen selbständigen Anspruch, der oft weit über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinausgeht.


Da die Gewährleistungsrechte sich gegen den Verkäufer der Anlage richten, der in aller Regel die Anlage auch Installiert hat, hat die Insolvenz des Modulherstellers keine Auswirkungen auf diese. Der Verkäufer haftet innerhalb der Gewährleistungspflicht trotz der Herstellerinsolvenz. Anders sieht es jedoch mit Garantie aus, die der Hersteller gegeben hat. Diese ist im Falle der Insolvenz praktisch hinfällig. Ein Rückgriff auf den Verkäufer bzw. Installateur aufgrund der bestehenden Garantie ist nur dann möglich, wenn er eine solche auch tatsächlich übernommen hat. Dies muss jedoch in jeden Einzelfall genau geprüft werden.