EE-Anlagenregister - neue Regelungen

In das bei der Bundesnetzagentur geführtes Anlagenregister (§ 6 EEG 2014)  sind die seit dem 01.08.2015 alle neu in Betrieb genommenen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien und etwaige Änderungen an diesen Anlagen zu registrieren. Bestandsanlagen müssen gemeldet werden, wenn sie wesentlich verändert werden, dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistung der Anlage verändert wird.

 

Die Details der Meldepflichten sind in der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) geregelt. Diese sieht die Registrierung von Standort,  Leistung der Anlage und  Datum der Inbetriebnahme , sowie die Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anlagenbetreibers vor (§ 3 Abs. 2 AnlRegV).

 

Für die Meldung der Anlage hat der Anlagenbetreiber gem. § 3 Abs. 3 AnlRRegV drei Wochen Zeit. Die Pflicht zur Registrierung ist obligatorisch und gravierende Pflichtverstöße werden mit dem Entfall der Förderung geahndet (§ 25 Abs. 1 EEG). Verstöße gegen die Registrierungspflicht sind  außerdem Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 86 EEG i.V.m. § 15 AnlRegV und können mit einem Bußgeld bestraft werden.

 

Anlagen auf und an Gebäuden und baulichen Anlagen können für die Meldung das PV-Meldeportal nutzen.

Für Freiflächenanlagen ist dieses nicht nutzbar und die Anlage muss über ein gesondertes Formular der Bundesnetzagentur gemeldet werden.

 

Weitere Informationen rund um die Anlagenregisterpflicht stellt die Bundesnetzagentur hier zur Verfügung.