Ausschreibungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen

Die Bundesnetzagentur hat am 23. Februar 2015 die erste Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen nach dem in § 55 EEG 2014 vorgesehenen Verfahren gestartet. Die Förderung nach den gesetzlichen Sätzen endete deshalb für solche Anlagen am 1. September 2015. Erforderlich ist nun ein Zuschlag und eine Förderberechtigung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens.


Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Freiflächenanlagen. Nach dem EEG gilt als „Freiflächenanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist. Auch "kleine" Freiflächenanlagen (2015: bis 500 kW) erhalten eine Förderung nur mit Förderberechtigung auf Basis eines Zuschlags im Ausschreibungsverfahren. Da die Verordnung über die Ausschreibungsbedingungen für ein Gebot eine Leistung von mindestens 100 Kilowatt vorschreibt, werden Freifläcehnanlagen unter 100 kWp also nicht mehr gefördert. 


Wie wird gefördert?

Geboten wird auf einen "anzulegenden Wert" wie bei der gesetzlichen Förderung. Der Zuschlag legt  den "anzulegenden Wert" für die Anlage fest, die nach Errichtung und Erteilung der entsprechenden Förderberechtigung auf Basis dieses Wertes wie im Gesetz vorgesehen gefördert wird.


Der Anlagenbetreiber hat also die Wahl zwischen der Direktvermarktung und Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber. In der Regel wird die Direktvermarktung attraktiver sein, da Anlagen über 500 kWp (ab 1.1.2016 über 100 kWp) nur die verringerte "Einspeisevergütung in Ausnahmefällen" nach § 38 EEG erhalten. "Kleine Anlagen" erhalten  auch als Freiflächenanlagen alternativ die Einspeisevergütung nach § 37 EEG.


Achtung!

Der Vergütungssatz ist 0,4 ct geringer als der "anzulegende Wert".


Achtung!

Bei Freiflächenanlagen entfällt die Möglichkeit, Stromverbrauch vor Ort mit der Förderung der eingespeisten Menge zu kombinieren. Der gesamte Strom muss eingespeist werden. Andernfalls entfällt die Förderung.


Die Auschreibungsunterlagen und weitere Informationen sind bei der Bundesnetzagentur erhältlich.Die Regeln der Ausschreibungen sind in der Freiflächenausschreibungsverordnung niedergelegt. Über Neuigkeiten berichten wir in unserem blog green-energy-law.com, z.B. hier.